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   BAG, 08.10.1958 - 4 AZR 34/55   

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https://dejure.org/1958,1799
BAG, 08.10.1958 - 4 AZR 34/55 (https://dejure.org/1958,1799)
BAG, Entscheidung vom 08.10.1958 - 4 AZR 34/55 (https://dejure.org/1958,1799)
BAG, Entscheidung vom 08. Oktober 1958 - 4 AZR 34/55 (https://dejure.org/1958,1799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Urlaubsanspruch - Fristlose Entlassung - Eigenes Verschulden - Günstigkeitsabwägung - Urlaubsabgeltungsanspruch - Recjtsmißbrauch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 297
  • DB 1958, 1364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 22.04.1958 - 2 BvL 32/56

    Hamburgisches Urlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 08.10.1958 - 4 AZR 34/55
    Gemäß Art. 7 Abs. 3 des bayerischen Urlaubsgesetzes vom 11. Mai 1950 (GVBl. S. 81), dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 1958 (2 BvL 32/56; 34/56 und 35/56) - AP Ir. 2 zu § 1 UrlaubsG Hamburg - bejaht werden muß, ist eine Abgeltung des Urlaubs zwar nur statthaft, wenn das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird, ohne daß der zustehende Urlaub eingebracht wurde.
  • BAG, 05.07.1962 - 5 AZR 378/61

    Arbeitsvertragsbruch - Urlaubsanspruch - Urlaubsabgeltungsanspruch -

    Das von der Revision angezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8, Oktober 1958 - 4 AZR 34/55 - BAG 6, 297 3 8.

    2«, Die Geltendmachung dieses Urlaubsabgeltungsanspruches kann jedoch auch nach bayerischem Urlaubsrecht wegen Verstoßes gegen den das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich sein (BAG 6, 297 Z3oo/ = AP Uro 1 zu Art. 0 7 UrlaubsG Bayern; vgl auch BAG AP Ir«, 4 zu § 5 UrlaubsG NRW mit weiteren Nachweisen)«, Ein Rechtsmißbrauch kann im Palle eines Arbeitsvertragsbruches des Arbeitnehmers bei dem völligen Zurücktreten des Pürsorgepflichtgedankens bei der gesetzlichen Urlaubsregelung in Bayern allerdings nur dann an genommen werden, wenn sich nach Prüfung der gesamten Verhältnisse ergibt, daß der Arbeitnehmer unter für den Arbeitgeber ganz besonders schwerwiegenden Umständen die Arbeit niedergelegt hat (vgl«, für den Pall der fristlosen Entlassung: BAG AP Nr" 1 zu § 12 UrlaubsG Schlesw Hol st ein) o.

  • BAG, 20.07.1961 - 5 AZR 343/60

    Günstigkeitsvergleich - Kollidierende Urlaubsvorschriften - Rechtssicherheit -

    Für die danach erforderliche Prüfung, ob der Manteltarifvertrag für die Kläger günstigere Bedingungen hin sichtlich des Anspruchs auf Urlaub gegenüber der gesetzlichen Regelung enthält, ist, wie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des früheren Reichsarbeitsgerichts wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. BAG 6, 297 = AP Nr. 1 zu Art. 7 UrlaubsG Bayern; BAG 7, 76 = AP Nr. 1 zu § 10 UrlaubsG Hamburg; RAG ARS 31, 44; 44, 282; Dersch, Urlaubsgesetze, Anm. 112 ff.), nicht von einem abstrakten Gesamtvergleich auszugehen, der alle Urlaubsbestimmungen des ManteltarifVertrages für alle Arbeitnehmer allen Bestimmungen des Hamburger Urlaubsgesetzes gegenüber stellt.

    zum Ausdruck, gebracht (BAG 6, 297 = AP Nr, 1 zu Arte 7 UrlaubsG Ra,-era), wenn er den Zeitpunkt der fristlosen Entlassung zum Ausgangspunkt seiner Abwägung macht.

  • BAG, 25.11.1958 - 2 AZR 259/58

    Tarifvertrag - Änderung eines Landesgesetzes - Anspruch auf Urlaubsabgeltung -

    Diese ist nicht inhaltsgleich mit Art. 11 des Bayerischen Urlaubsgesetzes vom 11. Mai 1950 (GVB1. S. 81), der den Vierten Senat im Urteil vom 8. Oktober 1958 (4 AZR 34/55) beschäftigt hatte.
  • BAG, 15.11.1962 - 5 AZR 444/61

    Stichtagsprinzip - Urlaubsregelung - Kollektivrechtliche Stichtagsregelung -

    setzen» Denn gegenüber dem vom Gesetz in Verwirklichung des Sozialstaatsprinzipo dem Urlaub beigelegten Schutzcharakter kann ein nur in besonders krasser Weise zu Tage getretenes treuwitlriges Verhalten-, wie es möglicherweise in einem zur fristlosen Entlassung führenden schweren Verstoß des Arbeitnehmers regen seine Vertragspflichten gefunden werden könnte, die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs als treuwidrig er scheinen lassen (Dersch, Die Urlaubsgesetze, Anra» 13o ff»; Huecl.-Kipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6» Auf! se>Banä 1, § 49 II 3; Uikisch, Arbeitsrecht, Band 1, 3° Aufl», § 39 II 7; BAG 6, 297 ff. = AP Nr. 1 zu Art» 7 UrlaubsG Bayern; BAG AP K r 0 4 zu § 5 UrlaubsG NRW, Nr-, 1 zu § 12 UrlaubsG Echlesw,-Holstein)o Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte den dem Kläger zustehenden Urlaub unberechtigterweise vorenthalten hat, verneint» 2) Las Landesarbeitsgericht hat es aber fehlerhaft unter lassen, sich näher mit der den Kläger von der Beklagten zusätzlich gewährten Urlaubsgratifikation und den sich, aus dieser Tatsache unter Umständen ergebenden rechtlichen Folgen im Hinblick auf die Klageforderung zu befassen» Es muß möglich erscheinen, daß die Beklagte berechtigt ist, diese Urlaubsgratifikation entweder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Treuepflicht oder aus dem Gesichtspunkt des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung infolge Nichteintrittc des mit der Gewährung der Urlaubsgratifikation bezweckten Erfolges ganz oder teilweise zurückzuverlangen (§§ 812 Abs» 1 Satz 2, 818 Abs» 4, 819 Abs» 1 BGB; vgl. auch BAG 9, 137 ff-, = AP Ur» 5 zu § 394 BGB)» Inwieweit das im einzelnen in Betracht kommt, läßt sich aus den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Peststellungen nicht' entnehmen» Es hätte hierzu insbesondere einer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedurft, ob und in welchem Umfang die Beklagte auch bei Bestehen eines anteiligen Urlaubsancpruchs oder im Falle der Urlaubsabgeltung ihren Arbeiti- 'i e> nehmern ein zusätzliches betriebliches Urlaubsgeld gewährto Wenn aber ein Rückforderungsrecht der Beklagten möglich ist und das Landesarbeitsgericht dessen Erörterung unterlassen hat, dann würde ein solches Rückforderungsrecht die Beklagte nicht hindern, mit der ihr dadurch gegebenen Forderung gegenüber dem an sich bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers aufzurechnen.
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